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   RG, 27.03.1942 - VII 113/41   

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RG, 27.03.1942 - VII 113/41 (https://dejure.org/1942,390)
RG, Entscheidung vom 27.03.1942 - VII 113/41 (https://dejure.org/1942,390)
RG, Entscheidung vom 27. März 1942 - VII 113/41 (https://dejure.org/1942,390)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Zulässigkeit einer Klage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 169, 52
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 18.01.2007 - III ZB 35/06

    Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs hinsichtlich der

    Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schiedsgericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff ; Zöller/Geimer, 26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056 Rn. 5 ; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - III ZR 84/91 = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53).

    Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)." Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht -: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rn. 2).

  • BGH, 07.10.1953 - II ZR 170/52

    Schiedsspruch mit Aufrechnungsvorbehalt

    Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens soll das Staatsgericht in Tätigkeit treten, es kann nicht seine Aufgabe sein, in die Nachprüfung einer für das Schiedsgericht selbst nicht endgültigen schiedsrichterlichen Entscheidung einzutreten (RGZ 169, 52 [53]).

    Dagegen ist der als Widerklage anzusehende Gegenantrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (RGZ 169, 52 [54]) unbegründet.

  • BGH, 02.07.1992 - III ZR 84/91

    Schiedsverfahren: Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht

    Diese Entscheidung des Schiedsgerichts über die Zulässigkeit der Schiedsklage ist weder der Rechtskraft noch der Vollstreckbarerklärung fähig (RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53; LAG Baden-Württemberg, BB 1960, 1021; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl. S. 157; Glossner/Bredow/Bühler, Das Schiedsgericht in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 464).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2007 - 26 Sch 20/06

    Schiedsverfahren: Anfechtbarkeit eines Zwischenschiedsspruchs

    Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 169, 52, 53. Dort hatte das Reichsgericht nicht nur die Vollstreckbarerklärung, sondern auch den Gegenantrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches abgelehnt, mit dem nur über das Vorliegen eines für den Erfolg der Schiedsklage erforderlichen Umstandes entschieden worden war.
  • BGH, 08.10.1981 - III ZR 42/80

    Lodo di arbirato irrituale im Sinne des italienischen Rechts als schuldrechtlich

    Auch das weitere von Schlosser angeführte Argument, daß nach deutschem Recht feststellende und gestaltende Schiedssprüche für "vollstreckbar" erklärt werden könnten (Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit Rdn. 634 und 774, vgl. BGH Urteil vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 = JZ 1962, 287; RGZ 149, 45, 51; 169, 52, 53; HansOLG Hamburg MDR 1964, 853 f), greift nicht durch.
  • BGH, 06.02.1957 - V ZR 126/55

    Rechtsmittel

    Diese ist nach herrschender Auffassung (Kohler Gruch 31, 276 [320]; RGZ 40, 418; RG JW 1911, 51 Nr. 47; RG Urteil vom 13. Juli 1922, VII 737/21; nur scheinbar abweichend, in Wirklichkeit aber besonders gelagerte Fälle betreffend RGZ 110, 50 und 169, 52), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteile vom 13. Juni 1956, V ZR 20/55, abgedruckt WM 1956, 1160, und vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], S. 10 f), in der Revisionsinstanz lediglich nach der Richtung nachprüfbar, ob sie etwa von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.
  • BGH, 22.05.1957 - V ZR 236/56

    Rechtsmittel

    Was die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 300 DM "ab 1. Juni 1955 für die Dauer des Prozesses" anlangt, so ist zunächst zu prüfen, ob insoweit überhaupt ein Schiedsspruch und nicht nur ein Zwischenbescheid vorliegt, der nur zusammen mit einem endgültigen Schiedsspruch vollstreckbar wäre (BGHZ 10, 325; RGZ 169, 52 [53]; DR 1942, 908).
  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 20/55

    Rechtsmittel

    Ausnahmen hat es gemacht, wenn es sich um den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache handelt (RGZ 110, 50 [51/52]) und soweit in Frage steht, ob sich ein von einem Schiedsgericht erlassener "Teilschiedsspruch" überhaupt als ein Teilschiedsspruch im Rechtssinne und damit als ein der Vollstreckbarkeitserklärung nach § 1042 ZPO zugänglicher Spruch darstellt (RGZ 169, 52).
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